Einwohnergemeinde Das kantonale Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 regelt die Befugnisse der öffentlichrechtlichen Körperschaften, zu denen auch die Einwohnergemeinde gehört. Unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung besitzt die Einwohnergemeinde namentlich folgende Befugnisse: a) die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen; b) die Ortspolizei; c) die Ortsplanung und das Bauwesen; d) den Bau und Unterhalt der kommunalen Gebäude, Gassen, Strassen und Wege; e) die Trinkwasserversorgung, die Ableitung und Behandlung der Abwasser, die Kehrichtbehandlung; f) den Feuer- und Zivilschutz; g) den Umweltschutz; h) den Unterricht im Kindergarten, in den Primar- und Orientierungsschulen; i) die Förderung der sozialen Wohlfahrt; j) das Sozialhilfe- und Vormundschaftswesen; k) die Förderung der kulturellen und sportlichen Tätigkeiten; l) die Förderung der lokalen Wirtschaft; m) die Energieversorgung; n) die Einwohnerkontrolle; o) der Entscheid von Massnahmen in eventuellen Notfällen für die Versorgung mit Energie, Nahrungsmitteln und anderen absolut notwendigen Produkten. |
Organe der Einwohnergemeinde Die Organe der Einwohnergemeinde sind
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